Satzung Förderverein Johanna-Schule e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Förderverein Johanna-Schule e.V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bernau eingetragen. Sitz des Vereins ist 16321 Bernau, Mühlenstr. 19. Der Verein ist freier Träger der Jugendhilfe. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, die Arbeit der Lehrer der Johanna-Schule materiell und ideell zu unterstützen und damit einen großen Teil der bei uns betreuten Kinder schulische Hilfe beim Weg ins Leben angedeihen zu lassen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung und Realisierung der ganztätigen Betreuung von Schülerinnen und Schülern der Johanna- Schule, Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „emotionale und soziale Entwicklung“ Bernau. Die Trägerschaft im Bereich der freien Jugendhilfe ist ein Nebenzweck. Sie ist sinnvolles Mittel zur Förderung des Vereinszwecks.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Aufnahme
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich zu dem Vereinszweck bekennen. Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern durch den Beschluss der Mitgliederversammlung ist möglich.
Austritt/Ausschluss
Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Austritte oder Ausschluss. Der Austritt kann schriftlich zum Jahresende erklärt werden. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein.
§ 5 Beitrag
Die Höhe des jährlichen Beitrages wird jeweils in der Mitgliederversammlung festgelegt und ist nach oben offen.
§ 6 Finanzierung (Geschäftsjahr)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die dem Verein im Verlaufe des Geschäftsjahres zur Erfüllung seines Zweckes zugewendeten Mittel werden durch einen Schatzmeister verwaltet und abgerechnet.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie soll in jedem Jahr stattfinden. Die Mitglieder, soweit es sich nicht um natürliche Personen handelt, delegieren in die Mitgliedersammlung Vertreter, die dem Vorstand schriftlich zu ihrer Legitimation zu benennen sind.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vereins oder durch einen Stellvertreter. Die Mitglieder sind mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand oder auch auf Antrag von 1/3 (einem Drittel) der Mitglieder einberufen werden.
Von der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
§ 8 Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Jedes Mitglied bzw. Mitgliedsvertreter hat nur eine Stimme. Eine schriftliche Stellungnahme als Stimmabgabe ist möglich.
Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3 (Zweidrittel) Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 (Zweidrittel) – Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, und vier Stellvertretern, wovon einer der Schatzmeister ist.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Stimmzahl, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Die Wahl wird durch einen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlvorstand durchgeführt, der aus zwei Mitgliedern besteht.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt für zwei Jahre.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung für seine Arbeit verantwortlich. Er erstattet der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden den Rechenschaftsbericht über Tätigkeit des Vorstandes.
§ 10 Kassenprüfung
Zur Kontrolle über die rechnerisch richtige und wirtschaftliche Verwendung des Vermögens des Vereins wählt die Mitgliederversammlung einen Kassenprüfer.
Der Kassenprüfer hat seine Aufgabe durch regelmäßige und unvermutete Kassenprüfungen wahrzunehmen. Mindestens einmal jährlich muss eine Kassenprüfung vorgenommen werden.
Die Wahl des Kassenprüfers erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren.
§ 11 Auflösung / Wegfall der bisherigen steuerbegünstigten Zwecke
Über die Auflösung des Vereins beschließt gem. § 8 die Mitgliederversammlung mit 2/3 (Zwei Drittel) - Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an das Kinderhaus „Sonnenblume“ in 16321 Schönow, Lessingstraße 1 im Landkreis Barnim, das es unmittelbar im Sinne von § 53 AO verwenden muss und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Juni 2016